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www.consensio.at                                      Sonder-Newsletter 1/2020

 

16. März 2020


 

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten!

Liebe Freunde und Geschäftspartner!

 

Auf Grund der sich rasant ändernden Situation in Bezug auf die Coronavirus-Epidemie, möchte ich in diesem Newsletter erste Inforamtionen zu den wirtschaftlichen Aspekten zusammenfassen. Für die Umsetzung ist eine individuelle Beratung umungänglich. Um meine Klienten in dieser Krisenzeit zu unterstützen verrechne ich meine Leistungen mit einem stark reduzierten Stundensatz von maximal 60 EUR. Ich selbst arbeite von Graz aus, meine Mitarbeiterin ist vormittags in der Kanzlei anwesend, jedoch angehalten Kundenkontakte zu meiden. Die Abgabe von Unterlagen ist möglich.

 

Zum Fachlichen:

In einer Sondersitzung hat der Nationalrat am Sonntag 15.3. ein Gesetzespaket beschlossen, mit dem die von der Regierung vorgesehenen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus eine gesetzliche Grundlage erhalten. Die Ausgestaltung bedarf Detailregelungen durch Verordnungen und Erlässe, die in den nächsten Tagen zu erwarten sind. Erste Anlaufstelle für Unternehmen ist die WKO, die über folgende Internet-Seite aktuell informiert: Coronavirus: Wirtschaftskammer als Anlaufstelle für Unternehmen

 

Zum Thema Kurzarbeit oder Kündigung von Dienstnehmern:

Politische Zielsetzung ist es, möglichst viele Menschen in Beschäftigung zu halten und eine Kündigungswelle zu vermeiden. Um dies zu erreichen, wurde das Modell der Kurzarbeit angepasst und als "COVID-19-Kurzarbeit" (AMS) oder "Corona-Kurzarbeit" (WKO) auch für Kleinstunternehmen adaptiert.

Wichtigster Punkt dazu aus der Info des AMS

Was ist die neue COVID-19-Kurzarbeit?

  • Bei betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit kann auf Basis einer Sozialpartnervereinbarung eine Kürzung der Arbeitszeit von 10 - 90% beantragt werden. Im Durchrechnungszeitraum kann diese sogar phasenweise auf 0% gesenkt werden.
  • Der dabei entstandene Entgeltausfall wird durch das AMS in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe so ausgeglichen, dass sich ein Nettogehalt von 80 - 90%, gestaffelt nach Einkommenshöhe, ergibt. Ebenfalls ersetzt werden dem Arbeitgeber die anteiligen Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge.
  • Vor Beginn der Kurzarbeit sind Alturlaube und Zeitguthaben zur Gänze zu konsumieren. Der Beschäftigtenstand muss während der Kurzarbeit und mindestens 1 Monat darüber hinaus aufrechterhalten werden.

    Ab wann und wie lange gilt sie?

  • Der Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe kann rasch und rückwirkend ab 1. März gestellt werden. Wir erarbeiten aktuell eine neue Richtlinie und möglichst rasch auch ein Antragsformular. Bis dahin bitten wir Sie, die Zeit zu nutzen, um sich an die Landes-Wirtschaftskammer zu wenden und die Sozialpartnervereinbarung vorzubereiten.

Da bei Kurzarbeit im bewilligten Zeitraum zumindest 10% Arbeitsleistung zu erbringen ist, kann es für Betriebe mit Zwangssperre dennoch sinnvoll sein, Dienstverhältnisse zu beenden, bevorzugterweise im Einvernehmen mit den Dienstnehmern und WIedereinstellungszusage, also befristet zB mit den behördlichen Massnahmen. Jedenfalls sind während des Zeitraums der Kurzarbeitszeit keine Kündigungen mehr erlaubt.

 

Liquiditätsengpässe:

Wenn Sie anstehende Zahlungen haben, die nun auf Grund von Umsatzausfällen nicht pünktlich geleistet werden können, so ist mit dem Gläubiger eine Stundung zu vereinbaren. Hinsichtlich Finanz und Sozialversicherung ist hier an eine generelle Regelung gedacht, hinsichtlich Kreditraten wenden Sie sich bitte an ihre Bank, hinsichtlich Mieten an ihren Vermieter. Aktuell werden Überbrückungsgarantien für Betriebsmittelkredite und Härtefonds ausgearbeitet, die auch EPUs zur Verfügung stehen sollen.

 

Abgeltung von Schäden, zB Verderb von Lagerware:

Hier bleibt abzuwarten, ob und inwieweit aus öffentlichen Mitteln, wie dem vorhin genannten Härtefond, unternehmerische Verluste abgegolten werden. Jedenfalls sollten Schäden ordentlich dokumentiert werden.

 

In jedem Fall können Sie sich jederzeit an mich wenden. Soweit mir dies möglich ist, werde ich helfen, diese Ausnahmesituation zu meistern.

Ihr Steuerberater in Eibiswald - Mag. Thomas Fiebich

 

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Impressum:

Firma: conSensio Steuerberatung Mag. Thomas Fiebich GmbH
Standort: 8552 Eibiswald 324, Österreich
Firmenbuch: FN 279570 h, Landesgericht für ZRS Graz
Kontakt: office@consensio.at -- Internet: www.consensio.at -- Tel 03466 423240

 

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