Sehr geehrte Klientinnen und Klienten!
Liebe Freunde und Geschäftspartner!
In meinem letzten Newsletter vor 14 Tagen habe
ich angekündigt, dass es diesmal um den Corona-Hilfsfonds-Zuschuss
gehen wird. Leider sind die diesbezüglichen Richtlinien noch
immer nicht veröffentlicht. Vorabinformationen sind aber bereits
bekannt. Wesentliche Änderungen gab es jedoch zur Phase 2 des
Härtefallfonds, die ich hier etwas ausführlicher darstelle.
1. Härtefallfonds Phase 2 - Änderungen...
Da ich davon ausgehe, dass alle Betroffenen über
die WKO (https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html)
und den dortigen Newsletter über Änderungen informiert
sind, fasse ich hier nur jene Punkte zusammen, die darüberhinaus
wichtig sein könnten:
- Auf Grund der Ausweitung der Betrachtungszeiträume auf
6 Monate können nun auch all jene, die im März/April
noch Resteinnahmen aus Leistungen davor erhielten, dennoch für
3 Monate Anträge einreichen.
- Neu ist auch die Mindestförderhöhe von 500 EUR (analog
den Neugründern)
- Anrechnung aus Phase 1 erfolgt nur für 500 EUR übersteigende
Zuschüsse
- Anstelle eines "rechtskräftigen" Bescheides ist
in der neuen Richtlinie vom 4.5.2020 nur mehr von Veranlagung
die Rede.
- Nebeneinkünfte sind Netto, also nach Abzug der Lohn- bzw.
Einkommensteuer zu erfassen (siehe Popup-Hinweis im Antrags-Formular)
- Durchschnittsberechnungen werden nicht automatisch gemacht,
sondern müssen im Antrag ausgewählt werden. Dies ist
möglich, sobald ein Datum für Aufnahme der unternehmerischen
Tätigkeit vor dem 1.1.2020 erfasst wird.
Unverändert gilt:
Eine Vorberechnung ist im Antrag nicht vorgesehen.
Ebenso kann ein einmal eingereichter Antrag nicht korrigiert werden.
Basis für den Zuschuss ist die Netto-Einkünfte-Minderung
gegenüber der letzten Veranlagung. War also das letzte veranlagte
Jahr schlechter als ein noch nicht veranlagtes Jahr (2018 oder 2019),
so sollte mit der Antragstellung zugewartet werden.
Zu beachten ist, dass bei umsatzsteuerpflichtigen
Unternehmen die Einnahmen exkl. Ust anzugeben sind.
Ich empfehle jedenfalls, vor Antragstellung mit
mir Rücksprache zu halten. Mit Hilfe meiner Berechnungstabelle
kann die optimale Variante vorausberechnet werden, was in zahlreichen
Fällen sinnvoll sein wird.
LINK Richtlinie vom 4.5.2020:
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=b91e466a-5bb8-4cdb-8510-604fbe04ae7a
2. Corona-Hilfs-Fonds Kredite:
Auch hier gab es letzter Woche eine wesentliche
Änderung für Kredite bis 500.000 Euro: An Stelle der Kontroll-
und Haftungspflicht durch die auszahlende Bank, hat nun der Unternehmer
eidsstattlich zu erklären, dass er den Kredit nur für
die geförderten Zwecke verwendet. Dies wird im Nachhinein durch
das Finanzamt überprüft, bei Missbrauch drohen empfindliche
Strafen.
Eine detaillierte Liquiditätsplanung ist
entbehrlich, es sollte eine kurzfristige Ergebnisrechnung oder Saldenliste
des Vorjahres ausreichen. Somit steht einer raschen und unbürokratischen
Beantragung nun nichts mehr im Wege.
Details zu den Hilfsfonds-Zuschüssen gibt
es dann in Ende Mai bzw. vorab unter https://www.aws.at/fixkostenzuschuss-1
In der Hoffnung, dass die vielen Änderungen
und Nachbesserungen nun ein Ende finden
und mit der Öffnung der Gastronomie ab 15. Mai auch wieder
Normalität in den Berufs-Alltag zurückkehren kann,
Ihr Steuerberater in
Eibiswald (derzeit Graz) - Mag. Thomas Fiebich
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