Sehr geehrte Klientinnen und Klienten!
Liebe Freunde und Geschäftspartner!
An der Corona-Front gibt es seit gestern zwei
wesentliche Neuerungen. Wie immer sind die Bestimmungen äußerst
detailreich und im Einzelfall auch sehr komplex. Die kurze Antragsfrist
für den Lockdown-Umsatzersatz endet am 15. Dezember 2020.
1. Lockdown-Umsatzersatz
Der Lockdown-Umsatzersatz kann nun auch für
den erweiterten Kreis an direkt betroffenen Betrieben beantragt
werden. Neben Gastronomie und Beherbergung sind dies insbesondere
Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen
anbieten und bestimmte Branchen des Einzelhandels (Auflistung nach
ÖNACE und Prozentsatz in Anhang 2 der Verordnung). Die Antragstellung
kann nur über Finanzonline erfolgen und muss nicht vom Steuerberater
erfolgen. Als Steuerberater kann ich allerdings den Antrag nur einbringen,
wenn mir dazu eine Spezialvollmacht erteilt wird. Bereits eingereichte
Anträge vor dem 23.11. (für Monat November) werden automatisch
um die Tage bis 6.12. erweitert. Es muss also kein neuer Antrag
gestellt werden, die Differenz wird nachbezahlt.
Weitere Informationen: https://www.umsatzersatz.at/
2. Fixkostenzuschuss 2 bzw "FKZ II 800.000"
oder kurz "FKZ2-800"
Da der bisherige Entwurf eines FKZ 2 doch in
wesentlichen Punkten geändert wurde, wurde diesem nun ein neuer
Name verpasst: "VO über die Gewährung eines FKZ 800.000".
Die wesentliche Neuerung betrifft den Zeitraum. Dieser ist nun nicht
mehr an den FKZ 1 gekoppelt und es können maximal 10 Zeiträume
in maximal 2 Blöcken beantragt werden. Der erste Zeitraum ist
16.-30. September 2020, danach die 9 Monate Oktober 2020 - Juni
2021. Für Tage, in denen der Lockdown-Umsatzersatz beantragt
wurde, sind die Fixkosten zu kürzen. Die Antragstellung erfolgt
in 2 Tranchen: bis 30. Juni 2021 können maximal 80% auf Basis
einer Schätzung beantragt werden, danach können bis 31.12.2021
die endgültigen Anträge gestellt werden, die zwingend
von einem Steuerberater einzubringen sind. Eine angebotene Pauschalvariante
(ohne Steuerberater) für kleine Unternehmen ist in den meisten
Fällen nachteilig, da nur 30% des absoluten Umsatzausfalles
ersetz werden.
Durch die Entkoppelung vom FKZ 1 können
nun die Anträge für den 1. Lockdown im Frühjahr 2020
eingebracht werden. Die Anträge für den FKZ2-800 empfehle
ich erst im April 2021 einzubringen, da erst dann seriöse Abschätzungen
über den zu erwartenden Umsatzausfall gemacht werden können.
Natürlich kann in Einzelfällen, insbesondere bei akuten
Liquiditätsproblemen auch schon davor ein Antrag sinnvoll sein.
Weitere Informationen zum FKZ2-800: https://www.fixkostenzuschuss.at/
Bitte haben Sie auch Verständnis dafür,
dass auf Grund des Mehraufwandes durch die Corona-Beratungen viele
andere Arbeiten nicht zur geplanten Zeit erledigt werden können.
Seitens der Finanz wurden aber auch sämtliche Fristen zur Einreichung
von Steuererklärungen großzügig erstreckt. In diesem
Sinne danke ich für Ihre Nachsicht und für ihr Vertrauen,
ich versuche allen meinen Klientinnen und Klienten in dieser Krise
bestmöglich zu helfen.
Ihr Steuerberater in
Eibiswald - Mag. Thomas Fiebich
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