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www.consensio.at                                      Corona-Newsletter 8/2020

 

24. November 2020


Sehr geehrte Klientinnen und Klienten!

Liebe Freunde und Geschäftspartner!

 

An der Corona-Front gibt es seit gestern zwei wesentliche Neuerungen. Wie immer sind die Bestimmungen äußerst detailreich und im Einzelfall auch sehr komplex. Die kurze Antragsfrist für den Lockdown-Umsatzersatz endet am 15. Dezember 2020.

 

1. Lockdown-Umsatzersatz

Der Lockdown-Umsatzersatz kann nun auch für den erweiterten Kreis an direkt betroffenen Betrieben beantragt werden. Neben Gastronomie und Beherbergung sind dies insbesondere Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten und bestimmte Branchen des Einzelhandels (Auflistung nach ÖNACE und Prozentsatz in Anhang 2 der Verordnung). Die Antragstellung kann nur über Finanzonline erfolgen und muss nicht vom Steuerberater erfolgen. Als Steuerberater kann ich allerdings den Antrag nur einbringen, wenn mir dazu eine Spezialvollmacht erteilt wird. Bereits eingereichte Anträge vor dem 23.11. (für Monat November) werden automatisch um die Tage bis 6.12. erweitert. Es muss also kein neuer Antrag gestellt werden, die Differenz wird nachbezahlt.

Weitere Informationen: https://www.umsatzersatz.at/

 

2. Fixkostenzuschuss 2 bzw "FKZ II 800.000" oder kurz "FKZ2-800"

Da der bisherige Entwurf eines FKZ 2 doch in wesentlichen Punkten geändert wurde, wurde diesem nun ein neuer Name verpasst: "VO über die Gewährung eines FKZ 800.000". Die wesentliche Neuerung betrifft den Zeitraum. Dieser ist nun nicht mehr an den FKZ 1 gekoppelt und es können maximal 10 Zeiträume in maximal 2 Blöcken beantragt werden. Der erste Zeitraum ist 16.-30. September 2020, danach die 9 Monate Oktober 2020 - Juni 2021. Für Tage, in denen der Lockdown-Umsatzersatz beantragt wurde, sind die Fixkosten zu kürzen. Die Antragstellung erfolgt in 2 Tranchen: bis 30. Juni 2021 können maximal 80% auf Basis einer Schätzung beantragt werden, danach können bis 31.12.2021 die endgültigen Anträge gestellt werden, die zwingend von einem Steuerberater einzubringen sind. Eine angebotene Pauschalvariante (ohne Steuerberater) für kleine Unternehmen ist in den meisten Fällen nachteilig, da nur 30% des absoluten Umsatzausfalles ersetz werden.

Durch die Entkoppelung vom FKZ 1 können nun die Anträge für den 1. Lockdown im Frühjahr 2020 eingebracht werden. Die Anträge für den FKZ2-800 empfehle ich erst im April 2021 einzubringen, da erst dann seriöse Abschätzungen über den zu erwartenden Umsatzausfall gemacht werden können. Natürlich kann in Einzelfällen, insbesondere bei akuten Liquiditätsproblemen auch schon davor ein Antrag sinnvoll sein.

Weitere Informationen zum FKZ2-800: https://www.fixkostenzuschuss.at/

 

Bitte haben Sie auch Verständnis dafür, dass auf Grund des Mehraufwandes durch die Corona-Beratungen viele andere Arbeiten nicht zur geplanten Zeit erledigt werden können. Seitens der Finanz wurden aber auch sämtliche Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen großzügig erstreckt. In diesem Sinne danke ich für Ihre Nachsicht und für ihr Vertrauen, ich versuche allen meinen Klientinnen und Klienten in dieser Krise bestmöglich zu helfen.

Ihr Steuerberater in Eibiswald - Mag. Thomas Fiebich

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